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   BVerwG, 28.04.2008 - 7 B 16.08   

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https://dejure.org/2008,19386
BVerwG, 28.04.2008 - 7 B 16.08 (https://dejure.org/2008,19386)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2008 - 7 B 16.08 (https://dejure.org/2008,19386)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2008 - 7 B 16.08 (https://dejure.org/2008,19386)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Niederschlagsentwässerung; Überprüfbarkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasseranlage für die Entwässerung von Niederschlägen eines sich in Privatbesitz befindlichen Grundstücks i.R.d. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74

    Revisibilität nichtrevisiblen Rechts - Oberirdische Gewässer - Bestandteil einer

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2008 - 7 B 16.08
    Materiell-rechtlich ist die Einleitung von (ungereinigten) Abwässern in ein unter § 1 WHG fallendes Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 BVerwG 4 C 8 - 11.74 BVerwGE 49, 301 = Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 2).
  • OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16

    Gewässereigenschaft; Verrohrung; Zwei-Naturen-Theorie

    27 Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 28. April 2008 (7 B 16.08 und 7 B 18.08, jeweils juris Rn. 6/7) ausgeführt, dass das WHG a. F. es nicht ausschließe, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sei.

    Wörtlich heißt es in dem Beschluss 7 B 16.08 (Rn. 6,7):.

    Folglich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein oberirdisches Gewässer zugleich Teil einer Abwasseranlage, die der Ableitung von Niederschlagswasser dient, sein kann."28 Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, juris Rn. 5/6) vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 - 7 B 16.08 - ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Gewässer zugleich als Teil einer öffentlichen Abwasseranlage gewidmet sein kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur ausgesprochen, dass das Bundesrecht eine vor dem Zeitpunkt der Endwidmung bestehende Eigenschaft als Gewässer die Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung nicht grundsätzlich hindert (BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 - 7 B 16.08 -, Juris).

  • VG Schleswig, 06.03.2019 - 4 A 180/16

    Abwasserrechtliche Ordnungsverfügung; wasserführende Gräben und Erdmulden als

    Aufgrund des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts folgt die Kammer nicht der Auffassung, dass entsprechend der sog. "Zwei-Naturen-Theorie" ein Gewässer im Sinne des WHG bzw. LWG zugleich Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein kann (so bereits VG Schleswig, Urt. v. 18.09.2018 - 4 A 311/16 -, Rn. 85 ff., juris), wie es die Rechtsprechung anderer Länder vertritt (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.04.2014 - 14 K 79/12 -, Rn. 61, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 - 7 B 16/08 -, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, Urt. v. 18.05.1995 - 5 UE 1815/92 -, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2011 - 5 K 3214/11 -, juris, Rn. 33-35).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 28.04.2008 (7 B 16.08 und 7 B 18.08, jeweils juris Rn. 6/7) ausgeführt, dass das WHG a. F. es nicht ausschließe, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sei.

    Wörtlich heißt es in dem Beschluss 7 B 16.08 (Rn. 6,7):.

    Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris Rn. 5/6) vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2008 - 7 B 16.08 - ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Gewässer zugleich als Teil einer öffentlichen Abwasseranlage gewidmet sein kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur ausgesprochen, dass das Bundesrecht eine vor dem Zeitpunkt der Endwidmung bestehende Eigenschaft als Gewässer die Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung nicht grundsätzlich hindert (BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 - 7 B 16.08 -, Juris).

  • VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16

    Niederschlagswassergebühren; wasserführender Graben als Teil der öffentlichen

    Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht ein Gewässer im Sinne des WHG/LWG zugleich Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein kann, wie es die Rechtsprechung anderer Länder vertritt (vgl. VG Köln, U. v. 08.04.2014 - 14 K 79/12 -, Rn. 61, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris, Rn. 5; BVerwG, B. v. 28.04.2008 - 7 B 16/08 -, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, U. v. 18.05.1995 - 5 UE 1815/92 -, Rn. 23; VG Düsseldorf, U. v. 27.07.2011 - 5 K 3214/11 -, juris, Rn. 33-35).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 28.04.2008 (7 B 16.08 und 7 B 18.08, jeweils juris Rn. 6/7) ausgeführt, dass das WHG a. F. es nicht ausschließe, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sei.

    Wörtlich heißt es in dem Beschluss 7 B 16.08 (Rn. 6,7):.

    Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, juris Rn. 5/6) vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2008 - 7 B 16.08 - ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Gewässer zugleich als Teil einer öffentlichen Abwasseranlage gewidmet sein kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur ausgesprochen, dass das Bundesrecht eine vor dem Zeitpunkt der Endwidmung bestehende Eigenschaft als Gewässer die Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung nicht grundsätzlich hindert (BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 - 7 B 16.08 -, Juris).

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